AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Zirbenwerkstattl, Hermann Klöter Hptm.-Kluibenschedlstr. 9, 6422 Stams / Tirol

1. Allgemeines

1.1 Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.

1.4 Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist, sofern eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, diese maßgebend. Ansonsten ist unser Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese als verbindlich bezeichnet haben.

2. Preise

Die Angebotspreise des Verkäufers sind freibleibend. Die Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Alte Kataloge, Prospekte und Preislisten verlieren bei Neuerscheinung ihre Gültigkeit.

3. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von 12 Tagen ohne Abzug auf unser Konto eingehen (Erstbestellungen per Vorauskasse mit 2% Skonto).

3.2 
Bei Zahlungseingang innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt. Skontogewährung erfolgt nur, wenn der Rechnungsbetrag fristgerecht in voller Höhe eingeht. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift bei uns.

3.3 Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Bei Überschreitung des Zahlungsziels von 12 Tagen ab Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

3.5 Wir können Vorauskasse, Lieferung gegen Nachnahme, Barzahlung bei Rechnungsvorlage oder Einzug im Banklastschriftverfahren verlangen.

3.6 Für jede auf die erste Mahnung folgende Zahlungserinnerung werden 7,00 € berechnet.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug

4.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass wir selbst von unseren Zulieferern richtig und rechtzeitig beliefert werden.

4.2 
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist dann wieder zu beliefern.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

4.5 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung fallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.

4.6 Kommen wir in Verzug und erwächst hieraus dem Besteller ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5. Gefahrenübergang

5.1 Soweit der Kauf nicht ein Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 BGB ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch den Lkw des Verkäufers erfolgt.

5.2 Wir sind berechtigt alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

5.3 Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.

5.4 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

6. Export in die USA und Kanada

6.1 Wir untersagen den direkten und indirekten Export unserer Produkte in die USA und Kanada.

6.2 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen frei, die aus den USA und Kanada infolge des Exportes in diese Länder gegen uns erhoben werden, auch wenn wir mit dem Export einverstanden sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Für diesen Fall gestattet er uns schon jetzt, die betreffende Ware bei ihm abzuholen.

7.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.

7.4 Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

7.5 Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalt, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache und die daraus entstehende Forderung tritt.

7.6 Im Falle der Rücknahme der Ware durch uns liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.

7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit anderen sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den realisierbaren Wert von 110 % des Vorbehaltseigentums/Sicherungseigentums hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

7.8 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderung aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.

7.9 Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Dokumente mitzuteilen.

8. Gewährleistung

8.1 Für Sach- und Rechtsmängel unternehmen wir unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung.

8.2 Für Farbabweichungen und Formveränderungen gegenüber den Prospektunterlagen, welche Qualität und Funktion der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, haften wir nicht. Insoweit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.3 Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von uns nachgebessert oder neu geliefert. Mängelrügen und Beanstandungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, wobei bei Unternehmen die Mängelrüge spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich uns gegenüber angezeigt werden muss.

8.4 Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegt.

8.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte und angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

8.6 Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen.

8.7 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

8.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Rechtsmängel

9.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

9.2 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

9.3 Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9.4 Unsere in Ziff. 1. genannten Verpflichtungen für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung sind abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

10. Haftung

10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Semikolon bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde; bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal auf den Nettowarenwert der Lieferung, aus welcher der mangelhafte Gegenstand stammt.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unser Unternehmen zuständige Gericht anzurufen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht von Österreich. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sonstiges

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen vereinbarten Bedingungen nicht berührt. Soweit erforderlich, verpflichten sich Käufer und Verkäufer in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine derartige wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem beidseitigen angestrebten Geschäftszweck und der Abwicklung der Vertragsbeziehung am besten dient.

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